Kündigungsschutz in der Schwangerschaft
Kündigungsschutz in der Schwangerschaft
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber gemäss Art. 336c OR das Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt des Kindes nicht kündigen.Eine neue Mitarbeiterin kann sich während der Probezeit nicht auf den Kündigungsschutz berufen.
Nach Ablauf der Probezeit ausgesprochene Kündigungen sind nichtig.
Liegt eine ausgesprochene Kündigung der Arbeitnehmerin vor und wird sie während der Kündigungsfrist schwanger, so wird dieser Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist wieder fortgesetzt. Das Arbeitsverhältnis wird somit um 13 Monate verlängert.
Bei einer Fehlgeburt kommt nicht die 16-wöchige Sperrfrist zum Tragen sondern die Kündigungssperrfrist im Krankheitsfall. Eine Fehlgeburt ist ein Abgang bis zur 28. Schwangerschaftswoche.
Bei einer Totgeburt kommt wie bei einer planmässigen Geburt die 16-wöchige Sperrfrist zur Anwendung. Eine Totgeburt bezeichnet einen Abgang nach der 28. Schwangerschaftswoche.
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